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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 81 AbgEO

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen

In KraftAmtlicher Text

Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-01