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Übereinkommen über die Regelung des Gren · Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

§ 21 Übereinkommen über die Regelung des GrenArtikel 21.

In KraftAmtlicher Text

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.

Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.