BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 26 BewG 1955§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen. Paragraph 26, Bewertung von ausländischem Vermögen.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *)
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*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-05-01