BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 58 BewG 1955§ 58. Freie Berufe. Paragraph 58, Freie Berufe.
III. Betriebsvermögen. römisch drei. Betriebsvermögen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 );
3. Satz: ab 1.1.1989 (Abschn. I, Art. III, BGBl. Nr. 402/1988 )
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1988-07-30