BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 81 BewG 1955§ 81. Erste Hauptfeststellung. Paragraph 81, Erste Hauptfeststellung.
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.