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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

§ 42 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

KAPITEL IX KAPITEL römisch neun SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;

aa)

Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Abs. 2a;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 35;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1992-10-30