Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)
§ 15 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 15
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.