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Abkommen über die Einfuhr von Gegenständ · Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

§ 15 Abkommen über die Einfuhr von GegenständArtikel XV Artikel römisch fünfzehn

Präambel

In KraftAmtlicher Text

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.