Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 107 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 107
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden Antrag.