Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 21 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 21
1. ABSCHNITT Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden.