Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 29 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 29
1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere
Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen ein und desselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten und keine Forderungen.