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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 35 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 35

1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere

In KraftAmtlicher Text

Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zinsen.