Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 39 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 39
1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere
Über Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche natürliche Personen ist ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden.