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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 66 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 66

2. Unterabschnitt Marken und Markenanmeldungen

In KraftAmtlicher Text

Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur so lange und insoweit benützen, als sie diesen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.