Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden
§ 26 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenFrühere Abkommen
ARTIKEL 26
Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.