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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 118 FinStrG

A. Untersuchungsverfahren.

In KraftAmtlicher Text

Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1 im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich, so kann die Finanzstrafbehörde hievon Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01