§ 184 FinStrG
X. Hauptstück. römisch zehn. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.
Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-06-26