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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 193 FinStrG

XIV. Hauptstück. römisch vierzehn. Hauptstück. Entschädigung

In KraftAmtlicher Text

(1) Entschädigungen nach diesem Hauptstück unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

(2) Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Entschädigungsanspruch abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.

(3) Über den Entschädigungsanspruch nach diesem Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 , bleiben unberührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1976-01-01