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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 223 FinStrG

Zum 3. Hauptstück

In KraftAmtlicher Text

Neuen Tatsachen und Beweisen stehen bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.