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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 50 FinStrG

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

In KraftAmtlicher Text

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-12-29