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Zollabkommen über den Internationalen Wa · Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

§ 41 Zollabkommen über den Internationalen Wa

Artikel 41

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen.