Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Handelsschulden von Personen mit Sitz in · Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

§ 15 Handelsschulden von Personen mit Sitz in

EINBERUFUNG EINER KONFERENZ

In KraftAmtlicher Text

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Die Regierung jeder Vertragspartei oder der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Konferenz einberufen, wobei jede dieser Regierungen zur Entsendung von Vertretern einzuladen ist. In dieser Einladung ist anzugeben, zu welchem Zweck und aus welchen Gründen die Konferenz einberufen wird.