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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für · EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

§ 15 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

a) Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn so viel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, daß der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80% des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.

b) Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

c) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.