§ 123 BAO
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt.