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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 223 BAO

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen. 1. Sicherheitsleistung.

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.

(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.