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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 251 BAO

A. Ordentliche Rechtsmittel.

In KraftAmtlicher Text

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01