Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) · Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
§ 21 Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Artikel 21.
Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.