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Zollbehandlung von Paletten · Zollbehandlung von Paletten

§ 15 Zollbehandlung von Paletten

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

1. Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 8;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 9;

e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 10;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14.