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Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk · Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

§ 15 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

In KraftAmtlicher Text

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.