Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 54 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbNACHRICHTENPRIVILEG
Artikel 54
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.