Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 58 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbVERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Artikel 58
Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.