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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 58 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbVERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Artikel 58

In KraftAmtlicher Text

Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.