§ 15 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
Artikel 15
Auf Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragstaat als Makler, Kommissionär oder anderer selbständiger Vertreter bezieht, sind die Bestimmungen des Artikels 7 sinngemäß anzuwenden.