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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

§ 21 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöNICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE EINKÜNFTE

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.