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Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc · Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

§ 13 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc

Ratenzahlung und Stundung

In KraftAmtlicher Text

Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.