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Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc · Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

§ 15 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauc

Überweisung beigetriebener Beträge

In KraftAmtlicher Text

Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.