Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer · Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei)
§ 3 Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer
Artikel 3
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zu Gunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung prompt abgedeckt werden.