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EG-UStG 1972 · Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

§ 13 EG-UStG 1972Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel XIII Artikel römisch dreizehn

In KraftAmtlicher Text

1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948 , in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.

2. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1982-01-01