§ 10 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Divid
Artikel 10
Die schwedischen Steuerbehörden nehmen Korrespondenzen und Beschwerden betreffend die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich in schwedischer oder deutscher Sprache entgegen.
Artikel 10
Die schwedischen Steuerbehörden nehmen Korrespondenzen und Beschwerden betreffend die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich in schwedischer oder deutscher Sprache entgegen.