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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

§ 12 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.