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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

§ 21 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 20 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.