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Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha · Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)

§ 13 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1974 sterben.