§ 13 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
Artikel 13
Das Verfahren nach Artikel 9 bis 12 findet keine Anwendung auf die Erstattung der schweizerischen Quellensteuer, die die in Österreich ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.