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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

§ 21 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

In KraftAmtlicher Text

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte gezahlt werden.