Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 2 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 2
Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINES
Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.