Garantiegesetz 1977 · Garantiegesetz 1977
§ 10 Garantiegesetz 1977
Abschnitt II – Ost-West-Fonds Abschnitt römisch zwei – Ost-West-Fonds
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-10-01