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Garantiegesetz 1977 · Garantiegesetz 1977

§ 10 Garantiegesetz 1977

Abschnitt II – Ost-West-Fonds Abschnitt römisch zwei – Ost-West-Fonds

In KraftAmtlicher Text

Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-10-01