Garantiegesetz 1977 · Garantiegesetz 1977
§ 13 Garantiegesetz 1977
Abschnitt III – Kapitalgarantien Abschnitt römisch drei – Kapitalgarantien
Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1998-07-01