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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 39 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 39

Kapitel IV Kapitel römisch vier UNREGELMÄSSIGKEITEN

In KraftAmtlicher Text

Wird die Durchführung der TIR-Versendungen im übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt folgendes:

1. Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.

2. Auch Abweichungen zwischen den im Warenmanifest des Carnet TIR enthaltenen Angaben und dem Inhalt des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters werden nicht als Zuwiderhandlungen des Carnet-TIR-Inhabers im Sinne dieses Abkommens betrachtet, wenn ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis erbracht wird, daß diese Abweichungen nicht auf Fehlern beruhen, die beim Verladen oder Versand der Waren oder beim Ausfüllen des Warenmanifests wissentlich oder fahrlässig begangen worden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-05-14