§ 50 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 50
Kapitel VI Kapitel römisch sechs VERSCHIEDENES
Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.