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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 13 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können bei Behandlung der Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen, unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.

(3) Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.