Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
§ 15 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po
Artikel 15
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien können die zur Vollziehung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsvereinbarungen schließen.